Jugendordnung des Gespannfahrer Steinburg e.V.

§ 1 Name, Mitgliedschaft

Die jugendlichen Mitglieder des Fahrvereines „Gespannfahrer Steinburg“ bilden die Fahrerjugend. Sie wird von den „Junioren“ und „Jungen Fahrern“ gem. § 17, Zff. 1.1. und 1.2. LPO des Fahrvereines gebildet.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Förderung des Fahrsportes in allen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters.
  2. Förderung der Jugendpflege und der Jugendgesundheit durch den Fahrsport.
  3. Interessenvertretung gegenüber der „Kreisreiterjugend“, der Sportjugend im Kreissportbund, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der deutschen Reiterjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit.
  4. Als Mitglied der „Kreisreiterjugend“ und der Sportjugend im Kreissportbund bekennt sich die Fahrerjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.
  5. Die „Fahrerjugend“ führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 3 Organe

Die Organe der „Fahrerjugend“ sind:

– der Fahrverein-Jugendtag,
– die Fahrverein-Jugendleitung.

§ 4 Fahrverein-Jugendtag

  1. Es werden ordentliche und außerordentliche Fahrverein-Jugendtage unterschieden. Sie sind das oberste Organ der Fahrerjugend. Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des Fahrvereines und die Mitglieder der Fahrverein-Jugendleitung.
  2. Der ordentliche Fahrverein-Jugendtag findet jedes Jahr statt. Die Sitzung wird von der Fahrverein-Jugendleitung vierzehn Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung und eventueller Anträge schriftlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der einberufenen Mitglieder vertreten sind. Der Fahrverein-Jugendtag ist beschlussunfähig, wenn nur noch weniger als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in festgestellt wird. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Stimmenübertragung ist nicht möglich).
  3. Ein außerordentlicher Fahrverein-Jugendtag ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder nach Bedarf durch die Fahrverein-Jugendleitung mit einer Frist von vierzehn Tagen
    einzuberufen.
  4. Aufgaben des Fahrverein-Jugendtages sind insbesondere:

– Wahl der Fahrverein-Jugendleitung;
– sonstige Wahlen;
– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Fahrverein-Jugendleitung;
– Entgegennahme der Berichte der Fahrverein-Jugendleitung und des Kasseberichtes;
– Entlastung der Fahrverein-Jugendleitung.

§ 5 Fahrverein-Jugendleitung

  1. Die Fahrverein-Jugendleitung wird von dem Fahrverein-Jugendtag für die Dauer von drei Jahren gewählt; sie führt die Fahrerjugend nach den Richtlinien des Fahrverein-Jugendtages. Im Vorstand des Fahrvereins wird sie durch ihre/n Vorsitzende/n vertreten.
    Wenigstens ein/e Vertreter/in darf nicht älter als 18 Jahre sein.
  2. Die Fahrverein-Jugendleitung besteht aus:- dem/der Jugendwart/in,
    – dem/der Stellvertreter/in,
    – einem/r Jugendsprecher/in, der/die zur Zeit der Wahl noch nicht älter ist als 21 Jahre.
  3. Der/die Jugendwart/in der Fahrverein-Jugendleitung vertritt die Interessen der Fahrerjugend nach innen und außen.
  4. Die Fahrverein-Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des Fahrvereins, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen des Fahrverein-Jugendtages.
  5. Die Sitzungen der Fahrverein-Jugendleitung finden nach Bedarf statt.
  6. Auf Antrag der Mitglieder der Fahrverein-Jugendleitung sind sie von dem/der Vorsitzenden des Fahrvereins binnen acht Tagen einzuberufen.
  7. Die Fahrverein-Jugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Fahrvereins.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Fahrverein-Jugendleitung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Fahrverein-Jugendleitung.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen Fahrverein-Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Fahrverein-Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.

Eingetragen in das Vereinsregister VR 0615 am 02. November 1994
Gespannfahrer Steinburg e.V.