Satzung des Gespannfahrer Steinburg e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Fahrverein „Gespannfahrer Steinburg e.V.“ mit Sitz in 25554 Kleve, Kreis Steinburg, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 25524 Steinburg durch den Kreis-Reiterbund Steinburg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Bad Segeberg und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Fahrverein bezweckt:

1.1 die Förderung des Fahrsportes;
1.2 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung
aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Fahren;
1.3 die Ausbildung von Fahrer/in und Pferd/en in allen Disziplinen;
1.4 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungsportes aller Disziplinen;
1.5 die Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sportes und des Tierschutzes;
1.6 die Förderung des Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit-/Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung in den Gemeinden, des Kreises und der Länder.

  1. siehe vor 1.1 – 1.7
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Gemeinnützigkeitsbestimmung des Gesetzgebers. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurückerhalten.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  7. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereines, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 15).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können nur natürliche Personen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
  2. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPD hinzufügen. Änderungen in
    der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung muss die Entscheidung des Erweiterten Vorstandes gefordert werden.
  4. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  6. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V. und der FN.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Auflauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie biszum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

– gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

– seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die der Erweiterte Vorstand entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereines sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand und
– der Erweiterte Vorstand
– die Fahrerjugend.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dieses tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  7. Mitglieder unter 21 Jahren sind Mitglied der Fahrerjugend des Vereines und üben dort ihr Stimmrecht aus.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

    – die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jungendwartes/der Jugendwartin und des Jugendsprechers/der Jugendsprecherin;
    – die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen;
    – die Jahresrechnung;
    – die Entlastung des Vorstandes;
    – die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;
    – die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines;
    – die Anträge nach § 3, Abs. 3 und § 7, Abs. 4 dieser Satzung.
    Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

  2. Die Jugendordnung der Vereins-Fahrerjugend und die Wahl des Jugendwartes bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an:
    – der/die Vorsitzende,
    – der/die stellvertretende Vorsitzende,
    – der/die Schriftführer/in,
    – der/die Kassenwart/in,
    – der/die Jugendwart/in (gem. Jugendordnung),
    – der/die Jugendsprecher/in (mit Sitz ohne Stimme gem. Jugendordnung).
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand – ausgenommen der/die Jugendwart/-in und der/die Jugendsprecher/in – wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der/die Jugendwart/in wird von der Vereins-Fahrerjugend gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der/die Jugendsprecher/in wird von der Vereins-Fahrerjugend gem. Jugendordnung gewählt und ist Kraft seines/ihres Amtes Vorstandsmitglied mit Sitz ohne Stimme. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Nur bei der ersten Wahl nach der Annahme der Satzung wird das erste Drittel des Vorstandes für drei Jahre, das zweite Drittel für zwei Jahre und das dritte Drittel für ein Jahr gewählt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet über
    – die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
    – die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung vorgegeben ist;
    – die Führung der laufenden Geschäfte;
    – zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Unterausschüsse bilden, deren Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Wesentliche, insbesondere den Vereinshaushalt betreffende Beschlüsse der Vereins-Fahrerjugend, bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 11 Erweiterter Vorstand

  1. Der Erweiterte Vorstand wird gebildet aus:
    – einem/er Platzwart/in,
    – einem/er Gerätewart/in,
    – einem/er Pressewart/in,
    – einem/er Beauftragten für Ausbildung.
  2. Der Erweiterte Vorstand wird von den Mitgliedern für die Zeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und zur Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben beizutragen.

§ 12 Die Fahrerjugend

  1. Die Fahrerjugend wird von den Junioren/innen und den Jungen Fahrern/innen des Vereins gebildet.
  2. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die „Jugendordnung“, die von der Fahrerjugend in Übereinstimmung mit der Vereinssatzung verabschiedet und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen wird.

§ 13 LPO und Rechtsordnung

  1. Die Mitglieder des Vereins sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    – die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen sowie verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen;
    – den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
    – die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt, ein Pferd nicht zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

  2. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die Grundsätze sportlich-fairer Haltung und gegen sonstige Bestimmungen der LPO können im Rahmen aller Turniere im In- und Ausland durch Ordnungsmaßnahmen (Verwarnung, Geldbuße, Sperre von Fahrer und/oder Pferd/en gem. § 921 LPO) geahndet werden. Verstöße gegen das Wohl der/s Pferde/s gem. Abs. 1 können auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlich werden.

§ 14 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern/innen sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nach der LPO gegeben ist.
  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
  4. Er darf folgende Strafen verhängen:

    – Verwarnung,
    – Verweis,
    – Aberkennung der Fähigkeiten, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
    – Ausschluss aus dem Sportbetrieb bis zu zwei Monaten,
    – Ausschluss aus dem Verein.

  5. Jede die/den Betroffene/n belastende Entscheidung ist dieser/m schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  6. Der Ehrenrat wirkt bei der Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern mit.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2, Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
  3. Das Vereinsvermögen, das aus zweckgebundenen Zuwendungen für die Jugendarbeit des Vereins entstanden ist, darf ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe verwendet werden.

Im April 1994
Gespannfahrer Steinburg e.V.
Eekholt 3
D-25594 Nutteln

+ 49 4827 – 99 91 58
info@gespannfahrer-steinburg.com